Die Altersteilzeit wurde nicht, wie man glauben möchte, von der Gewerkschaft ausverhandelt, um unseren Kolleginnen und Kollegen die Arbeitszeiten dem Alter anzupassen. Ganz im Gegenteil. Es geschah zu Gunsten des Arbeitgebers. Immerhin würde in den nächsten Jahren die Babyboomgeneration, das sind rd. 40 % der Gemeindebediensteten, in Pension gehen. Wer aber sollte die junge, nachrückende Arbeitnehmerschaft schulen, wenn es nicht gelingt, den Älteren den Verbleib am Arbeitsplatz zu ermöglichen und Anreize für weitere Arbeitszeit zu schaffen? Wissenstransfer wäre nicht möglich.

Warum auch immer. Sie können ab Jänner 2022 einen Antrag auf Altersteilzeit einbringen. Natürlich besteht wieder einmal kein Rechtsanspruch. Das Bittgesuch kann frühestens 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter eingebracht werden. Die Ansprüche auf Pension, Abfertigung, Krankengeld etc. bleiben erhalten. 50 % der Besoldungslücke werden bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ausgeglichen. Mit dem Antrag auf Altersteilzeit müssen Sie gleichzeitig die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ende der Altersteilzeit beantragen. Sollte Ihnen dann eine einvernehmliche Auflösung nahe gelegt werden, vergessen Sie als altgedienter Bediensteter (Abfertigung alt) nicht, auch die Abfertigung schriftlich festzuhalten. Diese gebührt Ihnen nämlich nur dann, wenn eine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.