Sollte bei Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus der Verdacht auf eine Berufskrankheit vorliegen, muss dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Im Zweifel ist eine Berufskrankheitsmeldung zu erstatten. Jedenfalls dann, wenn ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und ein beruflicher Zusammenhang gegeben erscheint. Berufskrankheiten sind Erkrankungen aufgrund der beruflichen Tätigkeit, sofern diese in der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum ASVG) enthalten sind. (Nr. 38 Infektionskrankheiten.)
Bestätigt sich anschließend, dass eine Berufskrankheit vorliegt, werden Betroffene durch den Unfallversicherungsträger entschädigt. Neben einem Arbeitsunfall ist nämlich auch die Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Eine Berufskrankheit muss vom Arzt oder Arbeitgeber mit dem Formular „Berufskrankheit“ bei der AUVA bzw. BVAEB gemeldet werden.